BAG vom 07.02.1985
2 AZR 91/84
Normen:
KSchG § 1 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969
BB 1986, 805
DB 1986 436
DB 1986, 436
DRsp VI(614)105f
EzA § 1 KSchG Nr. 20
NZA 1986, 260
SAE 1988, 145

BAG - 07.02.1985 (2 AZR 91/84) - DRsp Nr. 1992/6489

BAG, vom 07.02.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 91/84

DRsp Nr. 1992/6489

Betriebsbedingte Kündigung: keine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der sozialen Auswahl von sich aus dem zu kündigenden Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu schlechteren Arbeitsbedingungen anzubieten.

»Der Arbeitgeber ist im Rahmen der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht verpflichtet, von sich aus einem sozial schlechter gestellten Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten (verschlechterten) Bedingungen anzubieten, um für ihn durch Kündigung eines sozial besser gestellten Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz freizumachen. Ob eine solche Verpflichtung dann besteht, wenn der Arbeitnehmer vor oder unmittelbar nach der Kündigung sich zu einer solchen Weiterbeschäftigung bereit erklärt, bleibt dahingestellt (Bestätigung des Urteils des BAG [in] AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs.3 S.1;
Fundstellen