BAG - 07.02.1985 (2 AZR 91/84) - DRsp Nr. 1992/6489
BAG, vom 07.02.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 91/84
DRsp Nr. 1992/6489
Betriebsbedingte Kündigung:keine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der sozialen Auswahl von sich aus dem zu kündigenden Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu schlechteren Arbeitsbedingungen anzubieten.
»Der Arbeitgeber ist im Rahmen der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht verpflichtet, von sich aus einem sozial schlechter gestellten Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten (verschlechterten) Bedingungen anzubieten, um für ihn durch Kündigung eines sozial besser gestellten Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz freizumachen. Ob eine solche Verpflichtung dann besteht, wenn der Arbeitnehmer vor oder unmittelbar nach der Kündigung sich zu einer solchen Weiterbeschäftigung bereit erklärt, bleibt dahingestellt (Bestätigung des Urteils des BAG [in] AP Nr. 2 zu § 1KSchG Betriebsbedingte Kündigung).«