BAG vom 07.06.1988
1 AZR 597/86
Normen:
BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3; SchwbG § 11 Abs.2, § 18 Abs.7;
Fundstellen:
BAGE 58, 332
BB 1988, 2467
DB 1988, 2104
DRsp VI(636)47d-e
JuS 1989, 415
NJW 1989, 315

BAG - 07.06.1988 (1 AZR 597/86) - DRsp Nr. 1992/6095

BAG, vom 07.06.1988 - Aktenzeichen 1 AZR 597/86

DRsp Nr. 1992/6095

Zulässigkeit der Aussperrung (d) arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer; (e) schwerbehinderter Arbeitnehmer.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3; SchwbG § 11 Abs.2, § 18 Abs.7;

(d) »... Auch arbeitsunfähig erkrankte ArbNehmer können ausgesperrt werden. Der Kl. war arbeitsunfähig erkrankt, als die Bekl, ihre Arbeiter mit Wirkung vom 18. 6. 1984 an aussperrte.

Ein ArbNehmer hat nach § 1 LohnFG Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitslohnes nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache seiner Arbeitsverhinderung ist. ... Wäre der Kl. in der Zeit ab 18. 6. 1984 nicht arbeitsunfähig krank gewesen, hätte er aufgrund der von der Bekl. erklärten Aussperrung keinen Lohn erhalten.

Eine andere, davon zu unterscheidende Frage ist die, ob ArbNehmer für die Tage, für die ohnehin keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, überhaupt ausgesperrt werden können. Diese Frage ist zu bejahen.