Die Kl. ist Verkäuferin in einer Verkaufseinrichtung der USA für die Angehörigen ihrer Streitkräfte (AAFES). Sie begehrt die Unterlassung der von AAFES zur Verhinderung von Diebstählen geplanten Einrichtung versteckter Videokameras in ihrem Arbeitsbereich. Die Klage hatte Erfolg.
(f) »... Nach der Rechtspr. des Senats hat der ArbNehmer bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht entsprechend den §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und auf Unterlassung weiterer Eingriffe (vgl. DB 1979, 1513; BAGE 45, 111, 117; BAGE 46, 98 [hier: I (150) 249 c-e; VI (604) 153 b; V (510) 106 a-b]). Zwar macht die Bekl. geltend, die Kameras seien noch gar nicht angeschafft worden. Damit will sie offenbar die Verletzung materiellen Rechts rügen, denn ihr Vorbringen ist so zu verstehen, daß nach ihrer Meinung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kl. noch nicht erfolgt ist. Ein Unterlassungsanspruch wird aber schon dann gewährt, wenn ein erster Eingriff drohend bevorsteht [folgen Nachw.].
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