BAG vom 07.10.1987
5 AZR 610/86
Normen:
MuSchG § 14 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 14 MuSchG 1968
BAGE 56, 191
BB 1988, 567
DB 1988, 234
DRsp VI(616)103d
EzA § 14 MuSchG Nr. 7
NJW 1988, 1108
SAE 1988, 214

BAG - 07.10.1987 (5 AZR 610/86) - DRsp Nr. 1992/6161

BAG, vom 07.10.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 610/86

DRsp Nr. 1992/6161

Zuschuß des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld: voller, den 6-Wochen-Zeitraum umfassender Anspruch der Arbeitnehmerin auch bei vorzeitiger (d. h. vor dem mutmaßlichen Termin erfolgter) Entbindung.

Normenkette:

MuSchG § 14 Abs.1;

Der mutmaßliche Entbindungstermin der Kl. war auf den 31. 8. 1985 bestimmt. Während der Schwangerschaft erkrankte die Kl.; sie erhielt für die Zeit von sechs Wochen Gehaltsfortzahlung und sodann Krankengeld. Die Kl. war weiterhin Ä jedenfalls bis zum 20. 7. 1985 krankgeschrieben; an diesem Tage wurde sie von einem Kind entbunden. Die Krankenkasse gewährte der Kl. Mutterschaftsgeld (§ 200 RVO) für die Zeit vom 8. 6. bis 20. 7. 1985 (vom tatsächlichen Entbindungstag zurückgerechneter Sechs-Wochen-Zeitraum). Die Kl. fordert mit Erfolg von der Bekl. den entsprechenden Arbeitgeberzuschuß.