BAG vom 07.11.1985
6 AZR 626/84
Normen:
BUrlG § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 7 BUrlG
BAGE 50, 118
BB 1986, 1229
DB 1986, 975
DRsp VI(604)162c-e
EzA § 7 BUrlG Nr. 42
NZA 1986 396
SAE 1986, 124

BAG - 07.11.1985 (6 AZR 626/84) - DRsp Nr. 1992/6398

BAG, vom 07.11.1985 - Aktenzeichen 6 AZR 626/84

DRsp Nr. 1992/6398

Urlaubsabgeltungsanspruch eines zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähigen Arbeitnehmers für den Fall der Gesundung vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums; (d) Verhältnis gewährter Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) zum Abgeltungsanspruch; (e) Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers hinsichtlich des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit.

Normenkette:

BUrlG § 7 ;

Die Kl. war im Jahre 1983 mehrfach arbeitsunfähig krank; am 16. 9. endete das Arbeitsverhältnis. Die letzte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 16. 10.; bis dahin erhielt die Kl. Krankengeld. Seit 17. 10. 1983 bezieht sie Arbeitslosengeld. Die Kl. begehrt Urlaubsabgeltung für die im Jahre 1983 nicht gewährten Urlaubstage.

(c-d) »Durch die Krankengeldzahlung des Sozialversicherungsträgers (§ 115 SGB X) und die Überleitungsanzeige der Bundesanstalt für Arbeit (§ 117 Abs. 4 AFG [ArbFördG]) vom 22. 11. 1983 wird der Urlaubsabgeltungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. nicht berührt: Das an die Kl. gezahlte Krankengeld ersetzt nicht die von ihr geforderte Urlaubsabgeltung, da die Urlaubsabgeltung keine mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierende Ersatzleistung für das Arbeitsentgelt ist.