BAG vom 07.12.1988
5 AZR 757/87
Normen:
LohnFG §§ 4,5;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 5 LohnFG
BAGE 60, 258
BB 1989, 630
DB 1989, 534
DRsp VI(608)202c
EzA § 5 LohnFG Nr. 3
NJW 1989, 1302
NZA 1989, 306

BAG - 07.12.1988 (5 AZR 757/87) - DRsp Nr. 1992/6042

BAG, vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 757/87

DRsp Nr. 1992/6042

Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers für den Fall, daß der Arbeiter mit dem Haftpflichtversicherer des Dritten (Schädiger) einen Abfindungsvergleich geschlossen hat.

Normenkette:

LohnFG §§ 4,5;

»... Kann der Arbeiter aufgrund gesetzl. Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den ArbGeber über, als dieser dem Arbeiter nach dem LohnFG Arbeitsentgelt fortgezahlt hat (§ 4 Abs. 1 LohnFG). Nach § 4 Abs. 2 LohnFG ist der Arbeiter verpflichtet, dem ArbGeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, hat der ArbGeber ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (§ 5 Satz 1 LohnFG). Verhindert der Arbeiter in von ihm zu vertretender Weise den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den ArbGeber, hat der ArbGeber ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht (§ 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LohnFG). Dies kann gleichbedeutend mit Anspruchsverlust sein (vgl. .. Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, Stand September 1988, § 5 Rdn. 8).