BAG vom 07.12.1988
7 AZR 138/88
Normen:
ZPO § 313 Abs.1 Nr.1, § 313 Abs.2, § 543 Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 543 ZPO 1977
BB 1989, 636
DB 1989, 1092
DRsp IV(416)306a-b
EzA § 543 ZPO Nr. 7
MDR 1989, 570
NJW 1989, 1627
NZA 1989, 527
SAE 1990, 54

BAG - 07.12.1988 (7 AZR 138/88) - DRsp Nr. 1992/6041

BAG, vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 138/88

DRsp Nr. 1992/6041

a-b. Zulässigkeit der Bezugnahme im Tatbestand des Berufungsurteils auf ein zwischen den Parteien desselben Rechtsstreits zuvor ergangenes Revisionsurteil, soweit sie die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesent]ich erschwert; (b) Beurkundungsfunktion (§ 314 ZPO) der in Bezug genommenen Tatsachendarstellung im Revisionsurteil.

Normenkette:

ZPO § 313 Abs.1 Nr.1, § 313 Abs.2, § 543 Abs.2;

»... Nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der nach näherer Maßgabe des § 543 ZPO auch für ein Berufungsurteil gilt, muß das Urteil einen den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO entsprechenden Tatbestand enthalten. Nur dann, wenn gegen das Berufungsurteil die Revision nicht stattfindet, kann gem. § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden. Ist dagegen die Revision Ä wie hier Ä statthaft, so hat das Berufungsurteil einen Tatbestand zu enthalten, für den dann allerdings die Erleichterungen des § 543 Abs. 2 ZPO gelten (vgl. Senat, NZA 1988, 218; 1985, 35).

Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Berufungsurteil, weil die darin enthaltene Bezugnahme auf das vorherige, zwischen den Parteien des Rechtsstreits ergangene Revisionsurteil rechtlich nicht zu beanstanden ist.«