(c-d) »... Daß für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem ArbNehmer, der einen anderen wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter vertreten soll, ein sachlicher Grund vorliegt, ist seit der Entscheidung des Großen Senats des BAG [in] BAGE 10, 65 in ständ. Rechtspr. anerkannt (vgl. z. B. BAGE 42, 203, 207).
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