BAG vom 08.08.1985
2 AZR 464/84
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969
BB 1987, 472
DB 1986, 1577
DRsp VI(614)107d
EzA § 1 KSchG Nr. 21
NZA 1986, 679
SAE 1986, 225

BAG - 08.08.1985 (2 AZR 464/84) - DRsp Nr. 1992/6425

BAG, vom 08.08.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 464/84

DRsp Nr. 1992/6425

Überprüfungsspielraum des Gerichts und Darlegungslast der Parteien in Prozessen über die Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigungen: Verteilung und Reichweite der Ä abgestuften Ä Darlegungslast im Rahmen der Geltendmachung fehlerhafter sozialer Auswahl (Klarstellung zur Entscheidung BAGE 42, 151).

Normenkette:

KSchG § 1 ;

»... Das LAG hat .. im Ausgangspunkt zutreffend auf das Urteil des erk. Senats zur abgestuften Verteilung der Darlegungslast bei der Rüge der fehlerhaften sozialen Auswahl im Urteil vom 24. 3. 1983 (BAGE 42, 151 [hier: VI (614) 92 c]; ebenso der Siebte Senat im Urteil vom 21. 12. 1983 [in] DB 1984, 2303) abgestellt. Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtspr. des Zweiten und des Siebten Senats hat der ArbGeber im Umfang seiner materiellrechtlichen Auskunftspflicht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG) auf Verlangen des ArbNehmers auch im Kündigungsschutzprozeß die Gründe darzulegen, die ihn zu der von ihm getroffenen sozialen

Auswahl veranlaßt haben. Im übrigen trägt der ArbNehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, daß der ArbGeber bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.