»... Das LAG hat .. im Ausgangspunkt zutreffend auf das Urteil des erk. Senats zur abgestuften Verteilung der Darlegungslast bei der Rüge der fehlerhaften sozialen Auswahl im Urteil vom 24. 3. 1983 (BAGE 42, 151 [hier: VI (614) 92 c]; ebenso der Siebte Senat im Urteil vom 21. 12. 1983 [in] DB 1984, 2303) abgestellt. Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtspr. des Zweiten und des Siebten Senats hat der ArbGeber im Umfang seiner materiellrechtlichen Auskunftspflicht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG) auf Verlangen des ArbNehmers auch im Kündigungsschutzprozeß die Gründe darzulegen, die ihn zu der von ihm getroffenen sozialen
Auswahl veranlaßt haben. Im übrigen trägt der ArbNehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, daß der ArbGeber bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
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