(e) »Nach der Senatsrechtspr. (BAGE 35, 17 [hier: VI (614) 84 e]; DB 1986, 2605) gilt der Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG entgegen der herrschenden Meinung im Schrifttum auch für [ordentliche] Gruppen- und Massenänderungskündigungen gegenüber Mandatsträgern von Betriebsverfassungsorganen. [Daran hält der Senat fest.] ...
(f) Das LAG hat die Senatsrechtspr. zutreffend auf die Kündigung eines erfolglosen Wahlbewerbers innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angewandt. In einem obiter dictum hat der Senat in der Entscheidung BAGE 35, 17 [hier: VI (614) 84 e] .. ausgeführt, nach § 15 KSchG 1969 seien ordentliche Gruppen- oder Massenänderungskündigungen gegenüber einem Mitglied eines Betriebsverfassungsorgans oder einem der sonst geschützten Arbeitnehmer unzulässig.
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