BAG vom 09.04.1987
2 AZR 280/86
Normen:
AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 3 ; BGB § 611, § 622 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 9 AÜG
BAGE 55, 206
DB 1988, 54
EzA § 9 AÜG Nr. 1
NZA 1988, 541

BAG - 09.04.1987 (2 AZR 280/86) - DRsp Nr. 1996/16097

BAG, vom 09.04.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 280/86

DRsp Nr. 1996/16097

a. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 Nr. 3 AÜG ist der Arbeitnehmer. b. Nach § 9 Nr. 3 AÜG muß derselbe Arbeitgeber, der dem Leiharbeitnehmer gekündigt hat, diesen innerhalb von drei Monaten neu einstellen. § 9 Nr. 3 AÜG stellt auf die Identität des Arbeitgebers ab. Eine konzerndimensionale Betrachtung ist ausgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der »Durchgriffshaftung« muß sich aber die kündigende Gesellschaft die Neueinstellung durch eine andere Gesellschaft anrechnen lassen, wenn die förmliche Verschiedenheit der Gesellschaften der Umgehung des § 9 Nr. 3 AÜG dient. c. Eine erneute Einstellung i.S. von § 9 Nr. 3 AÜG liegt auch vor, wenn der Verleiher im Zeitpunkt der Einstellung nicht mehr die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat.

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1, § 9 Nr. ;