BAG vom 09.05.1985
2 AZR 330/84
Normen:
BGB §§ 611 ff., 622 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979
BAGE 49, 81
BB 1986, 1579
DB 1986, 1474
DRsp VI(602)78f
EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 3
GmbH-Rdsch 1986, 263
NZA 1986, 792
SAE 1986, 195

BAG - 09.05.1985 (2 AZR 330/84) - DRsp Nr. 1992/6453

BAG, vom 09.05.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 330/84

DRsp Nr. 1992/6453

Auswirkungen der Bestellung eines GmbH-Angestellten zum Geschäftsführer sowie seiner späteren Abberufung auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten.

»Wird ein Angestellter einer GmbH zum Geschäftsführer bestellt, ohne daß sich an den Vertragsbedingungen im übrigen etwas ändert, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das bisherige Arbeitsverhältnis suspendiert und nicht endgültig beendet ist. Wird der Angestellte bei einer derartigen Vertragsgestaltung als Geschäftsführer abberufen, so wird das Arbeitsverhältnis hierdurch wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt.« Im Falle der Kündigung des Angestellten (erst) nach der Abberufung seien für die Entscheidung über seine hiergegen erhobene Klage die Gerichte für Arbeitssachen sachlich zuständig (im Anschluß an BAGE 24, 383).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff., 622 Abs.1;
Fundstellen