»... Die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine bereits vor dem vereinbarten Dienstantritt ausgesprochene ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages die Kündigungsfrist in Lauf setzt, ist umstritten. Der Erste Senat des BAG hat in dem Urteil vom 22. 8. 1964 (BAGE 16, 204) die Ansicht vertreten, es könne zwar vereinbart werden, daß die Frist für eine solche Kündigung schon vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses mit Zugang an den Kündigungsempfänger beginnen solle. Fehle es an einer eindeutigen Vereinbarung dieses Inhalts, so beginne die Kündigungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden sollte. ...
Diese Rechtspr. hat der Vierte Senat in dem Urteil vom 6. 3. 1974 (BAGE 26, 71 = DB 1974, 1070) im Anschluß an einen auf seine Anfrage ergangenen Beschluß des erk. Senats (mitgeteilt in dem vorbezeichneten Urteil) aufgegeben. ...
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