BAG vom 09.05.1985
2 AZR 372/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 620 BGB
BB 1986, 1919
DB 1986, 1681
DB 1986, 1781
DRsp VI(610)192a
EzA § 620 BGB Nr. 75
NZA 1986, 671
SAE 1986, 195

BAG - 09.05.1985 (2 AZR 372/84) - DRsp Nr. 1992/6454

BAG, vom 09.05.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 372/84

DRsp Nr. 1992/6454

Ermittlung des Kündigungsfristbeginns im Falle einer Kündigung vor Dienstantritt.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine bereits vor dem vereinbarten Dienstantritt ausgesprochene ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages die Kündigungsfrist in Lauf setzt, ist umstritten. Der Erste Senat des BAG hat in dem Urteil vom 22. 8. 1964 (BAGE 16, 204) die Ansicht vertreten, es könne zwar vereinbart werden, daß die Frist für eine solche Kündigung schon vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses mit Zugang an den Kündigungsempfänger beginnen solle. Fehle es an einer eindeutigen Vereinbarung dieses Inhalts, so beginne die Kündigungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden sollte. ...

Diese Rechtspr. hat der Vierte Senat in dem Urteil vom 6. 3. 1974 (BAGE 26, 71 = DB 1974, 1070) im Anschluß an einen auf seine Anfrage ergangenen Beschluß des erk. Senats (mitgeteilt in dem vorbezeichneten Urteil) aufgegeben. ...