BAG vom 09.06.1988
8 AZR 755/85
Normen:
BUrlG §§ 7, 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 9 BUrlG
BB 1988, 2108
DB 1988, 2467
DRsp VI(604)178l
EzA § 13 BUrlG Nr. 35
NZA 1989, 137
SAE 1989, 199

BAG - 09.06.1988 (8 AZR 755/85) - DRsp Nr. 1992/6094

BAG, vom 09.06.1988 - Aktenzeichen 8 AZR 755/85

DRsp Nr. 1992/6094

Kein Wegfall des Urlaubsanspruchs dadurch, daß der Arbeitnehmer vor Beginn oder während der festgesetzten Urlaubszeitraums erkrankt.

Normenkette:

BUrlG §§ 7, 9 ;

»... Erteilt der ArbGeber den Urlaub im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum und erkrankt der ArbNehmer arbeitsunfähig vor Urlaubsantritt oder noch während des Urlaubs, wird die Urlaubserfüllung zwar unmöglich. Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts durch den ArbGeber führt indes nicht zur Beschränkung seiner Pflicht zur Erteilung des Urlaubs und bei Unmöglichkeit der Leistung zu deren Untergang, wie dies z. B. in § 243 Abs. 2, § 275 und § 300 Abs. 2 BGB vorgesehen ist. Vielmehr kann die Erfüllung des Urlaubsanspruchs zeitlich innerhalb der gesetzl. oder tariflichen Befristung nachgefordert werden, gleichgültig, ob der ArbNehmer im Urlaub erkrankt war (§ 9 BUrlG) oder den Urlaub nicht hat antreten können. ...«