»... Erteilt der ArbGeber den Urlaub im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum und erkrankt der ArbNehmer arbeitsunfähig vor Urlaubsantritt oder noch während des Urlaubs, wird die Urlaubserfüllung zwar unmöglich. Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts durch den ArbGeber führt indes nicht zur Beschränkung seiner Pflicht zur Erteilung des Urlaubs und bei Unmöglichkeit der Leistung zu deren Untergang, wie dies z. B. in § 243 Abs. 2, § 275 und § 300 Abs. 2 BGB vorgesehen ist. Vielmehr kann die Erfüllung des Urlaubsanspruchs zeitlich innerhalb der gesetzl. oder tariflichen Befristung nachgefordert werden, gleichgültig, ob der ArbNehmer im Urlaub erkrankt war (§ 9 BUrlG) oder den Urlaub nicht hat antreten können. ...«
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