BAG vom 09.11.1988
4 AZR 433/88
Normen:
KSchG §§ 9, 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 10 KSchG 1969
BAGE 60, 127
BB 1989, 360, 428
BB 1989, 428
DB 1989, 327
DRsp VI(614)120c
EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 24
NJW 1989, 1381
NZA 1989, 271
SAE 1989, 176

BAG - 09.11.1988 (4 AZR 433/88) - DRsp Nr. 1992/6057

BAG, vom 09.11.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 433/88

DRsp Nr. 1992/6057

Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung für Abfindungen, die nach §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden.

Normenkette:

KSchG §§ 9, 10 ;

Die Parteien hatten in einem Prozeßvergleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung vereinbart. Die Kl. (ArbGeberin) führte für den Abfindungsbetrag Sozialversicherungsbeiträge ab. Wegen dieses Betrags wollte der Bekl. (ArbNehmer) aus dem Vergleich vollstrecken; die von der Kl. hiergegen erhobene Vollstreckungsgegenklage hatte keinen Erfolg.

»... Für die von der Kl. an den Bekl. zu zahlende Abfindung sind keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Denn die Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV. Sie wird zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gezahlt, erfüllt aber nicht die Anforderungen des § 14 SGB IV. § 14 SGB IV bestimmt den Begriff des Arbeitsentgelts für den Bereich der gesetzl. Kranken- und Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 SGB IV) sowie [für] den Bereich der Arbeitslosenversicherung (§ 173 a AFG). ... Von den Bezügen, die der ArbNehmer vom ArbGeber erhält, sind nur insoweit Beiträge zur Sozialversicherung .. abzuführen, als es sich um Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV handelt.