BAG vom 09.12.1987
4 AZR 584/87
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG
BAGE 57, 130
BB 1988, 629
DB 1988, 657
DRsp VI(616)102a
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1988, 289
SAE 1988, 292

BAG - 09.12.1987 (4 AZR 584/87) - DRsp Nr. 1992/6137

BAG, vom 09.12.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 584/87

DRsp Nr. 1992/6137

Tarifvertragliche Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit: Geltung der in der Stahlindustrie vereinbarten Verkürzung auf 38 Stunden Ä als betriebliche Arbeitszeit Ä auch für außertarifliche Angestellte;

Normenkette:

BGB § 611 ;

Für den Kl. galt bis zu seiner Anerkennung als außertariflicher Angestellter der MTV Stahl. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Kl. betrug 40 Stunden. Mit Tarifvertrag vom 16. 7. 1984 wurde für die Stahlindustrie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 38 Stunden herabgesetzt. Nach Ansicht des Kl. beträgt nunmehr auch seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden. Ä Die entsprechende Feststellungsklage hatte Erfolg.

»... Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für den Kl. nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien 38 Stunden pro Woche. ...