BAG vom 10.09.1985
1 AZR 262/84
Normen:
BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;
Fundstellen:
DB 1985, 2354
DRsp VI(636)43b-d
NJW 1986, 210
ZBR 1985, 304

BAG - 10.09.1985 (1 AZR 262/84) - DRsp Nr. 1992/6416

BAG, vom 10.09.1985 - Aktenzeichen 1 AZR 262/84

DRsp Nr. 1992/6416

Von der Behörde angeordneter Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitnehmer-Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst: Prüfung auf etwaige Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Rechten der kampfführenden Gewerkschaft (Art. 9 Abs. 3 GG): (b) kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhaltens im Arbeitskampf; (c) kein Verstoß gegen den Grundsatz der Parität im Arbeitskampf deswegen, weil Beamte den Einsatz zur Streikarbeit befolgen müssen; (d) kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Staates.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;

»... Die Deutsche Postgewerkschaft verlangt von der Bundespost, daß diese den Einsatz von Beamten zu Streikarbeiten unterläßt. Grundlage dieses Unterlassungsanspruchs kann nur § 1004 BGB i. V. m. Art. 9 Abs. 3 GG sein. Nur wenn durch den Einsatz von Beamten zu Streikarbeit ein durch Art. 9 Abs, 3 Satz 1 GG geschütztes Recht der Gewerkschaft auf koalitionsmäßige Betätigung und auf Abwehr nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG rechtswidriger Maßnahmen verletzt wird, kann diese die Unterlassung des Einsatzes von Beamten zu Streikarbeit verlangen. ...

Rechte der Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG werden durch den Einsatz von Beamten zu Streikarbeit nicht verletzt. ...