»... Die Deutsche Postgewerkschaft verlangt von der Bundespost, daß diese den Einsatz von Beamten zu Streikarbeiten unterläßt. Grundlage dieses Unterlassungsanspruchs kann nur § 1004 BGB i. V. m. Art. 9 Abs. 3 GG sein. Nur wenn durch den Einsatz von Beamten zu Streikarbeit ein durch Art. 9 Abs, 3 Satz 1 GG geschütztes Recht der Gewerkschaft auf koalitionsmäßige Betätigung und auf Abwehr nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG rechtswidriger Maßnahmen verletzt wird, kann diese die Unterlassung des Einsatzes von Beamten zu Streikarbeit verlangen. ...
Rechte der Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG werden durch den Einsatz von Beamten zu Streikarbeit nicht verletzt. ...
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