»... Das Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem die Unterlassungspflicht und die Entschädigungspflicht zueinander in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Daher sind grundsätzlich die Regeln über Leistungsstörungen im gegenseitigen Vertrag anzuwenden (BAG .. AP Nr. 42 zu § 74 HGB [hier: VI (610) 167 f-g] ..).
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