»... Da der Prozeßbevollmächtigte der Kl. mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist stattgegeben werde, stellt es .. kein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden dar, wenn er sich nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist wegen der Verlängerung erkundigte. Eine derartige Verpflichtung hatte das BAG in früheren Entscheidungen bejaht (AP § 234 ZPO Nr. 5; AP § 519 ZPO Nr. 27; ebenso BGHZ.. 69, 395 [397]). Die Entscheidungen des BAG beruhen auf der durch den Beschluß des Großen Senats vom 24. 8. 1979 (BAGE 32, 71) aufgegebenen Rechtspr., eine wirksame Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen setze voraus, daß die Verlängerung vor Ablauf der Frist erfolgt und dem Rechtsmittelkl. auch bekannt wird. Nachdem die Frist zur Rechtsmittelbegründung noch nach ihrem Ablauf verlängert werden kann, ist ein entscheidender Unsicherheitsfaktor beseitigt, der die Annahme einer Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten nahelegt, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Verlängerungsantrag entsprochen worden sei.«
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