BAG vom 10.12.1987
2 AZR 385/87
Normen:
SchwbG § 12, § 17, § 18 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 18 SchwbG
BAGE 57, 136
BB 1988, 915
DB 1988, 1069
DRsp V(545)105b
EzA § 18 SchwbG Nr. 8
NZA 1988, 428

BAG - 10.12.1987 (2 AZR 385/87) - DRsp Nr. 1992/6135

BAG, vom 10.12.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 385/87

DRsp Nr. 1992/6135

Erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur (außerordentlichen) Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden.

Normenkette:

SchwbG § 12, § 17, § 18 ;

»Die Auffassung des LAG [Köln] (DB 1987, 1596), das SchwbG sei auf die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nicht anzuwenden, ist rechtsfehlerhaft. Ä Nach §§ 12, 18 Abs. 1 SchwbG 1979 bedurfte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.

Das LAG ist davon ausgegangen, Berufsausbildungsverhältnisse seien nach fachlichem Sprachgebrauch keine Arbeitsverhältnisse. Bei ihnen sei nicht die Leistung von Arbeit das Wesentliche, sondern die Ausbildung. Auch das SchwbG sehe Auszubildende als eine Gruppe an und nicht als eine Untergruppe der Arbeiter und Angestellten. Bei einer Regelung wie in § 12 SchwbG müsse der Wortlaut aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit besonders klar sein. § 12 SchwbG beschränke sich aber klar und eindeutig auf Arbeitsverhältnisse.