»... Gemäß § Abs. ist die Ausfertigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Die Vorschrift bestimmt somit nicht ausdrücklich, daß die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts erteilt werden muß. Eine derartige Auslegung der Vorschrift ist .. auch nicht deswegen geboten, weil in § Abs. von »der« Geschäftsstelle und nicht von »einer« Geschäftsstelle die Rede ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Begriff des »Urkundsbeamten der Geschäftsstelle« um eine Funktionsbezeichnung handelt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist Organ der Rechtspflege .. . Die Geschäftsstelle eines Gerichts ist zudem i. d. R. mit mehreren Urkundsbeamten besetzt (§ Abs. ). Aus der Fassung des § Abs. kann daher nicht geschlossen werden, zuständig sei nur der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts. Es ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht von einem anderen Organ der Rechtspflege erteilt worden ist. ...«
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