BAG vom 11.02.1985
2 AZB 1/85
Normen:
ArbGG § 46 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 317 ZPO
BB 1985, 1199
DRsp VI(646)120g
EzA § 317 ZPO Nr. 1
NZA 1985, 373
SAE 1985, 136

BAG - 11.02.1985 (2 AZB 1/85) - DRsp Nr. 1992/6488

BAG, vom 11.02.1985 - Aktenzeichen 2 AZB 1/85

DRsp Nr. 1992/6488

Entsprechende Geltung von Vorschriften der ZPO : (g) wirksame Erteilung einer Urteilsausfertigung (§ 317 Abs. 3 ZPO) auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines anderen als des erkennenden Gerichts.

Normenkette:

ArbGG § 46 ;

»... Gemäß § Abs. ist die Ausfertigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Die Vorschrift bestimmt somit nicht ausdrücklich, daß die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts erteilt werden muß. Eine derartige Auslegung der Vorschrift ist .. auch nicht deswegen geboten, weil in § Abs. von »der« Geschäftsstelle und nicht von »einer« Geschäftsstelle die Rede ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Begriff des »Urkundsbeamten der Geschäftsstelle« um eine Funktionsbezeichnung handelt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist Organ der Rechtspflege .. . Die Geschäftsstelle eines Gerichts ist zudem i. d. R. mit mehreren Urkundsbeamten besetzt (§ Abs. ). Aus der Fassung des § Abs. kann daher nicht geschlossen werden, zuständig sei nur der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts. Es ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht von einem anderen Organ der Rechtspflege erteilt worden ist. ...«