(a) »Nach der vom BAG fortgeführten Rechtspr. des RAG sind Lohnvorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen (BAGE 2, 322, 324). Das RAG ist hierbei von einer seit langem bestehenden Rechtspr. ausgegangen, die den Grundsatz aufgestellt hat, daß für die Berechnung der Pfandgrenze von dem am Tage der Fälligkeit vertraglich geschuldeten Lohnbetrag ohne Rücksicht auf Vorauszahlungen oder Stundungen auszugehen sei (RAG, ARS 26, 217, 219). Der pfändbare Teil der Vergütung bestimmt sich danach nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld, so daß für seine Berechnung die vor der Pfändung geleisteten Vorschußzahlungen einzubeziehen sind .. .
An diesem Ausgangspunkt der Rechtspr. ist festzuhalten.