BAG vom 11.02.1987
4 AZR 144/86
Normen:
ZPO §§ 850, 850 e ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 850 ZPO
BAGE 55, 44
BB 1987, 1743
DB 1987, 1306
DRsp IV(424)130a-b
EzA § 850e ZPO Nr. 1
MDR 1987, 611
NZA 1987, 485
SAE 1987, 275
WM 1987, 769

BAG - 11.02.1987 (4 AZR 144/86) - DRsp Nr. 1992/6229

BAG, vom 11.02.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 144/86

DRsp Nr. 1992/6229

a-b. Einbeziehung nicht abgerechneter Lohnvorschüsse in die Berechnung des für eine nachfolgende Lohnpfändung maßgebenden pfändbaren Betrags; (b) gleiche Handhabung für Lohnabschlagszahlungen.

Normenkette:

ZPO §§ 850, 850 e ;

(a) »Nach der vom BAG fortgeführten Rechtspr. des RAG sind Lohnvorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen (BAGE 2, 322, 324). Das RAG ist hierbei von einer seit langem bestehenden Rechtspr. ausgegangen, die den Grundsatz aufgestellt hat, daß für die Berechnung der Pfandgrenze von dem am Tage der Fälligkeit vertraglich geschuldeten Lohnbetrag ohne Rücksicht auf Vorauszahlungen oder Stundungen auszugehen sei (RAG, ARS 26, 217, 219). Der pfändbare Teil der Vergütung bestimmt sich danach nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld, so daß für seine Berechnung die vor der Pfändung geleisteten Vorschußzahlungen einzubeziehen sind .. .

An diesem Ausgangspunkt der Rechtspr. ist festzuhalten.