BAG vom 11.03.1987
5 AZR 739/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 71 zu § 1 LohnFG
BB 1987, 1389
DB 1987, 1495
DRsp VI(608)187e
EzA § 1 LohnFG Nr. 86
NJW 1987, 2253
NZA 1987, 452
SAE 1987, 320

BAG - 11.03.1987 (5 AZR 739/85) - DRsp Nr. 1992/6217

BAG, vom 11.03.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 739/85

DRsp Nr. 1992/6217

Keine Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen eines ausschließlich auf Alkoholmißbrauch beruhenden Unfalls.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG behält der Arbeiter den Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Dauer von sechs Wochen, wenn er seine Arbeitsleistung infolge unverschuldeter Krankheit nicht erbringen kann. Entsprechendes gilt für Angestellte, die Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, im Krankheitsfall nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB oder § 133 c Satz 1 GewO haben. »Schuldhaft« im Sinne dieser Entgeltfortzahlungsbestimmungen handelt der ArbNehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Das Gesetz schließt den Anspruch bei eigenem Verschulden des ArbNehmers aus, weil es unbillig wäre, den ArbGeber mit der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu belasten, wenn der ArbNehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer acht gelassen und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat .. .