BAG vom 11.08.1987
3 AZR 6/86
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG
BB 1988, 834
DB 1988, 347
DRsp VI(610)204a-b
EzA § 1 BetrAVG Nr. 2
NZA 1988, 158
SAE 1988, 128
VersR 1988, 306

BAG - 11.08.1987 (3 AZR 6/86) - DRsp Nr. 1992/6176

BAG, vom 11.08.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 6/86

DRsp Nr. 1992/6176

Zulässige Regelung von Anspruchsvoraussetzungen in Versorgungsordnungen: Ehe-Mindestdauer als Voraussetzung für eine Witwenrente; Rechtslage bei Scheidung und Wiederheirat derselben Ehegatten;

»1. Eine Versorgungsordnung kann rechtswirksam vorsehen, daß Hinterbliebenenversorgung nur geleistet wird, wenn die Ehe des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers zur Zeit seines Todes mindestens zwei Jahre bestanden hat. 2. Ob diese Regelung ohne weiteres auch dann gilt, wenn der vorsorgungsberechtigte Arbeitnehmer seine Frau nach einer Scheidung erneut geheiratet hat, bleibt offen. Jedenfalls mußte eine ergänzende Vertragsauslegung davon ausgehen, daß die Betriebspartner für eine solche Fallgestaltung einen geeigneten Vermutungstatbestand geschaffen hätten, um sogenannte »Versorgungsehen« von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;
Fundstellen
AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG