BAG vom 11.09.1985
7 AZR 276/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 615 BGB
BB 1986, 1918
DB 1986, 1780
DRsp VI(608)184a
EzA § 615 BGB Nr. 49
NZA 1986, 785
SAE 1986, 196

BAG - 11.09.1985 (7 AZR 276/83) - DRsp Nr. 1992/6411

BAG, vom 11.09.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 276/83

DRsp Nr. 1992/6411

Kein Anspruch auf Nacharbeit und Vergütung für die durch den Beginn der Sommerzeit entfallende Arbeitsstunde, wenn der Arbeitnehmer auch ohne diese Stunde die vereinbarte Arbeitsstundenzahl (und damit die vereinbarte Vergütung) erreicht.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Im [Streitfall] hat der Kl. die ihm nach den für sein Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen zustehende Vergütung erreicht. Nach dem [einschlägigen] Manteltarifvertrag (MTV) .. erhält der Kl. keine feste, nach bestimmten Zeitabschnitten (Monat, Woche, Arbeitsschicht) berechnete Vergütung, sondern einen Stundenlohn für jede zu leistende Arbeitsstunde. In der Nacht vom 27. auf den 28. 3. 1982 [Beginn der Sommerzeit] waren nach den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regelungen .. nur sieben Arbeitsstunden zu leisten.