BAG vom 11.10.1988
3 AZR 639/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BAGE 60, 22
DB 1989, 483
DRsp VI(610)214d
VersR 1989, 414
WM 1989, 507

BAG - 11.10.1988 (3 AZR 639/86) - DRsp Nr. 1992/6064

BAG, vom 11.10.1988 - Aktenzeichen 3 AZR 639/86

DRsp Nr. 1992/6064

Befreiende Lebensversicherung und Vorruhestandsgeld: Auswirkungen der (vorzeitigen) Auszahlung der Lebensversicherung;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Leistungen, die ein Arbeitnehmer aus einer befreienden Lebensversicherung erhält, können Leistungen sein, die den Bezug von Vorruhestandsgeld ganz oder teilweise ausschließen. Sie sind dem Altersruhegeld vergleichbare Leistungen, wenn sie der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Die vereinbarte Fälligkeit dieser Versicherung bereits zum 60. Lebensjahr schließt die Vergleichbarkeit nicht aus. Auch auf die Zahlungsform Ä Kapital oder Rente Ä kommt es nicht an.

Erhält ein Arbeitnehmer, der sich im Vorruhestand befindet, eine solche befreiende Lebensversicherung ausgezahlt, so erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld nur teilweise.