BAG vom 11.11.1987
5 AZR 497/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 75 zu § 616 BGB
BAGE 56, 321
BB 1988, 407
DB 1988, 402
DRsp VI(608)191e
EzA § 1 LohnFG Nr. 88
NJW 1988, 1546
NZA 1988, 197
SAE 198
SAE 1988, 215

BAG - 11.11.1987 (5 AZR 497/86) - DRsp Nr. 1992/6151

BAG, vom 11.11.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 497/86

DRsp Nr. 1992/6151

Mögliche Wertung des Verhaltens eines Arbeitnehmers, der nach einer Alkohol-Entziehungskur rückfällig wird, als Ä den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließendes Ä »Verschulden gegen sich selbst«.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Im Anschluß an die Entscheidung vom 1. 6. 1983 zur Frage der Lohnfortzahlungspflicht im Falle der Arbeitsunfähigkeit des ArbNehmers wegen krankhafter Alkoholabhängigkeit (BAGE 43, 54 Ä hier: VI (608) 171 a-d) führt der Senat aus:

»... Auch bei einem durch Rückfall in den Alkoholmißbrauch arbeitsunfähig erkrankten ArbNehmer trägt der ArbGeber die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des ArbNehmers an der Krankheit. In diesem Falle geht es aber nicht mehr allein darum, ob der ArbNehmer die Entstehung seiner Alkoholabhängigkeit verschuldet hat oder nicht, sondern nunmehr vor allem darum, ob der ArbNehmer sich ein Verschulden an der wiederholten Verkalkung entgegenhalten lassen muß.