BAG vom 12.02.1985
3 AZR 119/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 18 BetrAVG
BAGE 49, 11
BB 1986, 1647
DB 1985, 2699
DRsp VI(610)189g
SAE 1986, 34
VersR 1986, 72

BAG - 12.02.1985 (3 AZR 119/83) - DRsp Nr. 1992/6485

BAG, vom 12.02.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 119/83

DRsp Nr. 1992/6485

Wirksamkeit der aus § 18 BetrAVG folgenden Minderung der Gesamtversorgung (»Versorgungslücke«) hochverdienender Angestellter, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Arbeitnehmer, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden [und anschließend in der. Privatwirtschaft tätig sind], sind gem. § 18 BetrAVG nachzuversichern und erhalten auf diese Weise eine Zusatzrente, die sich nach bestimmten Prozentsätzen ihres versorgungsfähigen Einkommens zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet. Dadurch ergibt sich eine Minderung der Gesamtversorgung bei hochverdienenden Angestellten, weil deren Grundversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt wird.

Diese Versorgungslücke beruht nicht auf einer planwidrigen Unvollständigkeit mit der Folge einer Lücke des Gesetzes. Sie verletzt auch keine Verfassungsgrundsätze. Deshalb kommt eine ergänzende Rechtsprechung insoweit nicht in Betracht.

Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, daß für die Berechnung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst andere Grundsätze gelten als in der Privatwirtschaft.«

Fundstellen
AP Nr. 12 zu § 18 BetrAVG
BAGE 49, 11
BB 1986, 1647
DB 1985, 2699
DRsp VI(610)189g
SAE 1986, 34