»Arbeitnehmer, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden [und anschließend in der. Privatwirtschaft tätig sind], sind gem. § 18 BetrAVG nachzuversichern und erhalten auf diese Weise eine Zusatzrente, die sich nach bestimmten Prozentsätzen ihres versorgungsfähigen Einkommens zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet. Dadurch ergibt sich eine Minderung der Gesamtversorgung bei hochverdienenden Angestellten, weil deren Grundversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt wird.
Diese Versorgungslücke beruht nicht auf einer planwidrigen Unvollständigkeit mit der Folge einer Lücke des Gesetzes. Sie verletzt auch keine Verfassungsgrundsätze. Deshalb kommt eine ergänzende Rechtsprechung insoweit nicht in Betracht.
Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, daß für die Berechnung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst andere Grundsätze gelten als in der Privatwirtschaft.«
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