BAG vom 12.02.1985
3 AZR 183/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG
BB 1985, 1668
DB 1985, 2055
DRsp VI(610)187d-e
EzA § 1 BetrAVG Nr. 34
NZA 1985, 665
NZA 1986, 64
SAE 1986, 34

BAG - 12.02.1985 (3 AZR 183/83) - DRsp Nr. 1992/6484

BAG, vom 12.02.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 183/83

DRsp Nr. 1992/6484

Kürzung von Betriebsrenten: Einverständnis der Arbeitnehmer mit einer ihnen vom Arbeitgeber durch Rundschreiben angetragenen Änderung (hier: Verschlechterung) einer Versorgungsregelung regelmäßig nicht schon aufgrund widerspruchsloser Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse; (e) mögliche Ausnahmen;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Ein Arbeitgeber, der durch Rundschreiben seinen Arbeitnehmern eine verschlechternde Versorgungsregelung anträgt, darf die widerspruchslose Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse allein noch nicht als Annahme seines Änderungsangebots verstehen. Etwas anderes kann jedoch für einzelne Arbeitnehmer dann gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Treu und Glauben einen ausdrücklichen Widerspruch erwarten lassen.