BAG vom 12.02.1985
3 AZR 335/82
Normen:
ArbGG § 76 Abs.1 S.1, S.2, S.3;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 76 ArbGG 1979
DB 1985, 1352
DRsp VI(646)122b
EzA § 76 ArbGG 1979 Nr. 3
NJW 1985, 2974
NZA 1985, 436
SAE 1985, 136

BAG - 12.02.1985 (3 AZR 335/82) - DRsp Nr. 1992/6487

BAG, vom 12.02.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 335/82

DRsp Nr. 1992/6487

a-b. Sprungrevision: (b) keine Bindung des Bundesarbeitsgerichts an eine außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) ausgesprochene Zulassung durch das Arbeitsgericht.

Normenkette:

ArbGG § 76 Abs.1 S.1, S.2, S.3;

»Gem. § 76 ArbGG kann gegen ein Urteil des ArbG unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden, wenn sie vom ArbG zugelassen wird und der Gegner schriftlich zustimmt. Dabei müssen formale Voraussetzungen erfüllt sein, an denen es im vorl. Fall fehlt. ...

Die Sprungrevision ist bereits deshalb abzuweisen, weil das ArbG sie überhaupt nicht zulassen durfte. Die gesetzl. Mindestvoraussetzungen für die Zulassung einer Sprungrevision liegen nicht vor. Der zu entscheidende Rechtsstreit betrifft nicht einen der in § 76 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ArbGG geregelten Fälle. Es handelt sich nicht um eine der dort genannten tarifrechtlichen oder kollektivrechtlichen Streitigkeiten. ...

Die Frage, ob die gesetzl. Mindestvoraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision vorlagen, habe der Senat zu überprüfen.