»Gem. § 76 ArbGG kann gegen ein Urteil des ArbG unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden, wenn sie vom ArbG zugelassen wird und der Gegner schriftlich zustimmt. Dabei müssen formale Voraussetzungen erfüllt sein, an denen es im vorl. Fall fehlt. ...
Die Sprungrevision ist bereits deshalb abzuweisen, weil das ArbG sie überhaupt nicht zulassen durfte. Die gesetzl. Mindestvoraussetzungen für die Zulassung einer Sprungrevision liegen nicht vor. Der zu entscheidende Rechtsstreit betrifft nicht einen der in § 76 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ArbGG geregelten Fälle. Es handelt sich nicht um eine der dort genannten tarifrechtlichen oder kollektivrechtlichen Streitigkeiten. ...
Die Frage, ob die gesetzl. Mindestvoraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision vorlagen, habe der Senat zu überprüfen.
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