Nach Ansicht des 3. Senats »sollte die Beschränkung der Arbeitnehmer-Haftung über die Fälle der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf alle betrieblichen Tätigkeiten ausgedehnt« werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat er gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
»1. Gelten haftungsbeschränkende Grundsätze allgemein für betriebliche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten gefahrgeneigt sind?
2. Wenn ja: a) ist die Haftung des Arbeitnehmers auf Fälle beschränkt, bei denen der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat? b) Oder haftet der ArbNehmer darüber hinaus auch bei mittlerem Verschulden wenigstens anteilig? c) Kommt eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers in Betracht?
3. Wenn nein: Gelten die Haftungsgrundsätze der gefahrgeneigten Arbeit schon dann, wenn eine Tätigkeit mit einem unverhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden ist?«
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