BAG vom 12.02.1985
3 AZR 487/80
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BAGE 49, 1
BB 1985, 2243
DB 1985, 2562
DRsp VI(604)160g

BAG - 12.02.1985 (3 AZR 487/80) - DRsp Nr. 1992/6483

BAG, vom 12.02.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 487/80

DRsp Nr. 1992/6483

Vorlegung an den Großen Senat des BAG zur Frage beabsichtigter Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über die Fälle der gefahrgeneigten Arbeit hinaus.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Nach Ansicht des 3. Senats »sollte die Beschränkung der Arbeitnehmer-Haftung über die Fälle der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf alle betrieblichen Tätigkeiten ausgedehnt« werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat er gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

»1. Gelten haftungsbeschränkende Grundsätze allgemein für betriebliche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten gefahrgeneigt sind?

2. Wenn ja: a) ist die Haftung des Arbeitnehmers auf Fälle beschränkt, bei denen der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat? b) Oder haftet der ArbNehmer darüber hinaus auch bei mittlerem Verschulden wenigstens anteilig? c) Kommt eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers in Betracht?

3. Wenn nein: Gelten die Haftungsgrundsätze der gefahrgeneigten Arbeit schon dann, wenn eine Tätigkeit mit einem unverhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden ist?«

Fundstellen
BAGE 49, 1
BB 1985, 2243
DB 1985, 2562
DRsp VI(604)160g