BAG vom 12.06.1987
7 AZR 389/86
Normen:
ArbFördG §§ 91 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 114 zu § 620 BGB
BAGE 55, 338
BB 1988, 979
DB 1988, 1068
DRsp VI(602)88c-f
EzA § 620 BGB Nr. 95
NZA 1988, 468
SAE 1988, 167

BAG - 12.06.1987 (7 AZR 389/86) - DRsp Nr. 1992/6185

BAG, vom 12.06.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 389/86

DRsp Nr. 1992/6185

Befristeter Arbeitsvertrag: sachliche Rechtfertigung der Befristung des Vertrags für einen - Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz zugewiesen worden ist, (f) auch im Falle des letzten aus einer Kette derartig befristeter Verträge;

Normenkette:

ArbFördG §§ 91 ff.;

(e) »... Nach ständ. Rechtspr. des BAG seit dem Senatsurteil [in] BAGE 41, 110 [hier: VI (602) 68 f] .. ist die Befristung eines Arbeitsvertrages u. a. dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn Ä wie im Entscheidungsfalle Ä der ArbNehmer dem ArbGeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gem. §§ 91 ff. bzw. §§ 97 ff. ArbFördG zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt, wobei die Gerichte für Arbeitssachen Ä vom Ausnahmefall der Nichtigkeit abgesehen Ä nicht nachzuprüfen haben, ob die gesetzl. Voraussetzungen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vorgelegen haben.