(e) »... Nach ständ. Rechtspr. des BAG seit dem Senatsurteil [in] BAGE 41, 110 [hier: VI (602) 68 f] .. ist die Befristung eines Arbeitsvertrages u. a. dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn Ä wie im Entscheidungsfalle Ä der ArbNehmer dem ArbGeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gem. §§ 91 ff. bzw. §§ 97 ff. ArbFördG zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt, wobei die Gerichte für Arbeitssachen Ä vom Ausnahmefall der Nichtigkeit abgesehen Ä nicht nachzuprüfen haben, ob die gesetzl. Voraussetzungen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vorgelegen haben.
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