BAG vom 12.06.1987
7 AZR 8/86
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 113 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
BB 1988, 138
DB 1988, 969
EzA § 620 BGB Nr. 90
NZA 1988, 468

BAG - 12.06.1987 (7 AZR 8/86) - DRsp Nr. 1996/16094

BAG, vom 12.06.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 8/86

DRsp Nr. 1996/16094

a. Die Wirksamkeit einer Zweckbefristung setzt neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes zusätzlich voraus, daß der Zeitpunkt der Zweckerreichung für den Arbeitnehmer frühzeitig erkennbar ist, d.h. entweder bei Vertragsabschluß voraussehbar war oder vom Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt wird. Das Fehlen dieser zusätzlichen Voraussetzung führt jedoch nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sondern lediglich dazu, daß das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf einer entsprechenden Auslauffrist endet (im Anschluß an BAG - 7 AZR 599/84 - 26.3.1986). b. Die Dauer der erforderlichen Ankündigungs- bzw. Auslauffrist hat sich in Ermangelung einer speziellen Regelung an der Mindestkündigungsfrist zu orientieren, die für das Arbeitsverhältnis gesetzlich oder tarifvertraglich mit zwingender Wirkung gilt. Für den Geltungsbereich des BAT liegt eine derartige spezielle Regelung in Nr. 7 Abs. 4 SR 2 y BAT. Diese Bestimmung gilt wegen der gleichartigen Interessenlage nicht nur für Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer, sondern für alle auf der Grundlage der SR 2 y BAT vereinbarten Zweckbefristungen.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Hinweise:

S. auch LAG Hamm, DRsp VI (602) 88 c-d = BB 1988, 1600.

Fundstellen
AP Nr. 113 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
BB 1988, 138
DB 1988, 969
EzA § 620 BGB Nr. 90
NZA 1988, 468