BAG vom 12.11.1985
3 AZR 606/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG
BAGE 50, 130
BB 1986, 1854
DB 1986, 1981
DRsp VI(610)194e
EzA § 1 BetrAVG Nr. 46
NZA 1986, 607
SAE 1986, 292
VersR 1986, 1222

BAG - 12.11.1985 (3 AZR 606/83) - DRsp Nr. 1992/6397

BAG, vom 12.11.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 606/83

DRsp Nr. 1992/6397

Kein Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) durch Festlegung einer vorgezogenen festen Altersgrenze (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres) als feste Grenze (nur) für Frauen in einer Versorgungsordnung.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Der Senat hat in BAGE 41, 414, 418 [hier: VI (610) 172 a-c] den Begriff der festen Altersgrenze näher bestimmt. ... Als regelmäßige Altersgrenze sieht das Gesetz die Vollendung des 65. Lebensjahres an. Eine kürzere Dienstzeit genügt dann, wenn die Versorgungsordnung dies durch eine vorgezogene feste Altersgrenze zum Ausdruck bringt. ... Eine vorgezogene feste Altersgrenze hat der Senat nur dann angenommen, wenn die ArbNehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten sollen und dann ihre ungekürzte Betriebsrente erdient haben (BAG, aaO,). Daran ist festzuhalten. ...

Nach diesen Grundsätzen bestimmte das Leistungsverzeichnis des Unterstützungsvereins der [in Konkurs gefallenen Firma H.] die Vollendung des 60. Lebensjahres als feste Altersgrenze für Frauen, [für Männer dagegen die Vollendung des 65. Lebensjahres]. ... Im Gegensatz zur Auffassung des Bekl. [Pensionssicherungsverein] ist diese Regelung nicht unwirksam, weil sie gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verstieße.