BAG vom 13.01.1987
1 ABR 51/85
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.10, Nr.11;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 54, 79
BB 1987, 1178
DB 1987, 1096
DRsp VI(642)247b-c
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 14
NZA 1987, 386

BAG - 13.01.1987 (1 ABR 51/85) - DRsp Nr. 1992/6244

BAG, vom 13.01.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 51/85

DRsp Nr. 1992/6244

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Falle beabsichtigter genereller Kürzung übertariflicher Akkordzuschläge (hier Kürzung der Vorgabezeiten) (b) nicht hinsichtlich der (Neu-)Festlegung des Gesamtvolumens der Zulagen (Mitbestimmung weder nach Abs. 1 Nr. 11 noch nach Nr. 10); (c) hinsichtlich der Verteilung des gekürzten Zulagevolumens auf die einzelnen Arbeitnehmer (Mitbestimmung nach Abs. 1 Nr. 10).

Normenkette:

BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.10, Nr.11;

»Der Betriebsrat will festgestellt wissen, daß die vom ArbGeber .. verfügte Kürzung der Akkordvorgabezeiten seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.

Dieses Mitbestimmungsrecht nimmt der Betriebsrat in zweierlei Hinsicht in Anspruch: Zum einen steht er auf dem Standpunkt, der ArbGeber dürfe die Zulagen, die er in Form von erhöhten Akkordvorgabezeiten gezahlt habe, nicht einseitig kürzen oder die sich aus den Vorgabezeiten ergebenden Lohnforderungen auf Tariflohnerhöhungen anrechnen. Zum anderen beanstandet der Betriebsrat, daß der ArbGeber das Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung des verbliebenen Zulagevolumens auf die von der Zulagenzahlung begünstigten Arbnehmer nicht beachtet habe. ...