BAG vom 13.05.1987
5 AZR 125/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 305 BGB
BAGE 55, 275
BB 1988, 138
DB 1988, 183
DRsp VI(608)190a
EzA § 315 BGB Nr. 34
NZA 1988, 95
SAE 1988, 161

BAG - 13.05.1987 (5 AZR 125/86) - DRsp Nr. 1992/6198

BAG, vom 13.05.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 125/86

DRsp Nr. 1992/6198

Widerruf einer Leistungszulage durch den Arbeitgeber trotz ausdrücklich vereinbarten Widerrufsvorbehalts nicht nach freiem Ermessen, vielmehr Bindung an den Maßstab billigen Ermessens (§ 315 BGB).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Der Kl. wendet sich mit seiner Feststellungsklage zu Recht dagegen, daß seine außertarifliche Zulage von 2,09 DM in vollem Umfang widerrufen worden ist. ...

Die Bekl. war zu diesem Widerruf nicht berechtigt. Hierfür kann sie sich weder auf den in der Anlage zum Arbeitsvertrag vorbehaltenen Widerruf noch auf die Betriebsvereinbarung .. stützen.

Die Parteien haben in einer Anlage zum Arbeitsvertrag »ergänzend zu dem Lohntarifvertrag« folgendes vereinbart: »Bei diesen übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerrufliche Leistungen«. Diesen Widerrufsvorbehalt hat die Bekl. in ihrer Betriebsvereinbarung .. aufrecht erhalten. Hierzu heißt es nämlich in Ziff. X, daß die außertariflichen Zulagen auf die tariflichen Leistungszulagen angerechnet werden und der nach Anrechnung verbleibende Teil weitergezahlt werde »unter der Voraussetzung, daß der ArbGeber nicht von seinem vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch macht«.