»Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen ArbNehmern und ArbGebern »über Arbeitspapiere«. Die Streitigkeit »über Arbeitspapiere« soll sich nicht nur auf die Herausgabe, sondern auch auf die Berichtigung beziehen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der gesetzl. Neufassung (BT-Drucks. 8/2535 S. 34).
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