BAG vom 13.10.1987
1 ABR 10/86
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 56, 197
BB 1987, 2091
BB 1988, 270
DB 1988, 341
DRsp VI(642)255h
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 25
JuS 1988, 662
NZA 1987, 805
NZA 1988, 251
SAE 1988, 217

BAG - 13.10.1987 (1 ABR 10/86) - DRsp Nr. 1992/6159

BAG, vom 13.10.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 10/86

DRsp Nr. 1992/6159

Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Regelung der Arbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Normenkette:

BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.2;

»Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Regelung der Arbeitszeit [hier: in einem Einzelhandelsunternehmen] teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sein Mitbestimmungsrecht besteht in demselben Umfang wie bei der Regelung der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen über die Dauer der von den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit (Bestätigung des Beschlusses in DB 1987,2257 [Abdruck der Leitsätze unter VI(642)249i]).

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit, bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage, bei der Regelung der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in ein oder mehreren Schichten geleistet werden soll und bei der Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Diese Regelungen betreffen die Lage der zuvor Ä mitbestimmungsfrei Ä vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.