BAG vom 14.05.1987
2 AZR 294/86
Normen:
KSchG § 9 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 9 KSchG 1969
DB 1988, 295
DRsp VI(614)117c-d
EzA § 9 n. F. KSchG Nr. 20
NZA 1988, 16

BAG - 14.05.1987 (2 AZR 294/86) - DRsp Nr. 1992/6197

BAG, vom 14.05.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 294/86

DRsp Nr. 1992/6197

Anforderungen an die Begründung des Auflösungsantrags durch den Arbeitgeber (Abs. 1 Satz 2); (d) Eignung des Verhaltens Dritter als Auflösungsgrund nur unter der Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer dieses Verhalten entscheidend veranlaßt hat.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs.1 S.2;

(c) »Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erforderlichen Vorausschau, ob Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen ArbGeber und ArbNehmer nicht erwarten lassen, kommt es nicht wie bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Es ist vielmehr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag zu prüfen, ob künftig eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist. Zur Schlüssigkeit des Auflösungsantrags des ArbGebers gehört der Vortrag von greifbaren Tatsachen, aus denen folgt, daß eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Allgemeine Redewendungen etwa des Inhalts, die Vertrauensgrundlage sei weggefallen oder ein unüberbrückbares Zerwürfnis sei eingetreten, genügen nicht (vgl. Senatsurteil, BAGE 28, 196 [hier: VI (614) 68 b]). An die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen. ...