BAG vom 14.08.1985
5 AZR 384/84
Normen:
BGB § 616 Abs.2; GewO § 133 c; HGB § 63 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 63 HGB
BB 1986, 198
DB 1986, 130
DRsp VI(608)182b
EzA § 63 HGB Nr. 38
NZA 1986, 231
SAE 1986, 88

BAG - 14.08.1985 (5 AZR 384/84) - DRsp Nr. 1992/6423

BAG, vom 14.08.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 384/84

DRsp Nr. 1992/6423

Berechnung der fortzuzahlenden Vergütung eines arbeitsunfähig erkrankten Angestellten in Fällen, in denen der Gehaltsfortzahlungsanspruch während des laufenden Monats endet;

Normenkette:

BGB § 616 Abs.2; GewO § 133 c; HGB § 63 ;

»Endet der Gehaltsfortzahlungsanspruch des Angestellten im Krankheitsfalle nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist (§ 63 HGB, § 616 Abs. 2 BGB, § 133 c GewO) an einem Tage während des laufenden Monats, so ist der anteilige Gehaltsanspruch in der Weise zu berechnen, daß das monatliche Bruttogehalt durch die in dem betreffenden Monat tatsächlich anfallenden Arbeitstage (einschließlich der gesetzlichen Feiertage) geteilt und der sich danach ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage multipliziert wird (konkrete Berechnungsweise auf der Grundlage des Lohnausfallprinzips).« [Leitsatz]

Fundstellen
AP Nr. 40 zu § 63 HGB
BB 1986, 198
DB 1986, 130