BAG vom 14.12.1983
5 AZR 333/81
Normen:
BerBildG § 6 Abs.1, § 34 Abs.3; HandwO § 31 Abs.3;
Fundstellen:
BAGE 44, 351
DB 1984, 1204
DRsp VI(624)36c

BAG - 14.12.1983 (5 AZR 333/81) - DRsp Nr. 1992/6606

BAG, vom 14.12.1983 - Aktenzeichen 5 AZR 333/81

DRsp Nr. 1992/6606

Kein gesetzlicher Anspruch des Auszubildenden gegen den Ausbildenden auf Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten für die Teilnahme an der außerhalb des Ausbildungsortes stattfindenden Abschlußprüfung.

Normenkette:

BerBildG § 6 Abs.1, § 34 Abs.3; HandwO § 31 Abs.3;

"Aus dem Ausbildungsvertrag kann der Kl. keinen Anspruch auf Erstattung der ihm anläßlich der Prüfung entstandenen Auslagen herleiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 3 HandwO oder § 34 Abs. 3, § 6 Abs. 1 BBiG [BerBildG].

[Im] Ausbildungsvertrag ist festgelegt, daß Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vom Auszubildenden zu tragen sind, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Das LAG ist davon ausgegangen, daß die Gesellenprüfung keine Ausbildungsmaßnahme im Sinne des Ausbildungsvertrages darstellt und die Bekl. daher die dem Auszubildenden im Zusammenhang mit der Prüfung an einem auswärtigen Ort entstehenden Auslagen nicht zu ersetzen hat. Diese Auslegung des Ausbildungsvertrages durch das LAG ist nicht zu beanstanden. [Wird ausgeführt]...

Dem Kl. steht auch kein gesetzl. Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten gegen die Bekl. zu. Insoweit ist zunächst § 31 Abs. 3 HandwO in Betracht zu ziehen, der nach § 73 BBiG anstelle von § 34 Abs. 3 BBiG gilt.