BAG vom 15.01.1987
6 AZR 589/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 75 BPersVG
BB 1987, 2091
DB 1987, 2315
DRsp VI(608)189c-d
EzA § 4 TVG Nr. 14
NZA 1987, 788
SAE 1988, 38

BAG - 15.01.1987 (6 AZR 589/84) - DRsp Nr. 1992/6240

BAG, vom 15.01.1987 - Aktenzeichen 6 AZR 589/84

DRsp Nr. 1992/6240

Befugnis des Arbeitgebers (hier: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt), einen nach Maßgabe eines tarifvertraglich eingeräumten Bestimmungsrechts zu gewährenden Essensgeldzuschuß nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) herabzusetzen; (d) kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Berechtigung des ArbGebers (öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt), den in Höhe von 1,50 DM arbeitstäglich gewährten Essensgeldzuschuß um 1,Ä DM zu kürzen. Die Klage des ArbNehmers auf Fortzahlung des ungekürzten Zuschusses blieb ohne Erfolg.

(c) »... Zutreffend ist das LAG davon ausgegangen, daß der Kl. sein Begehren nicht auf einen einzelvertraglichen Anspruch stützen kann. Die Parteien haben in dem Arbeitsvertrag nicht die Gewährung des geltend gemachten Essenszuschusses vereinbart.