BAG - 15.05.1987 (8 AZR 506/85) - DRsp Nr. 1996/16095
BAG, vom 15.05.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 506/85
DRsp Nr. 1996/16095
a. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist keine Konkursforderung im Sinne von § 61KO, sondern von dem Konkursverwalter nach § 59 Abs. 1 Nr. 2KO als Masseschuld zu erfüllen.b. Die Eintragung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs in die Konkurstabelle steht einer Leistungsklage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung nicht entgegen.
Der Senat äußert Bedenken gegen die Ansicht des 5. Senats (AP § 59KO = DB 1980, 1899), der darauf abgestellt hatte, ob die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Konkurseröffnung ausgereicht hätte, den Urlaubsanspruch zeitlich zu erfüllen.