(c) »... Der von Art. 1 und Art. 2 GG garantierte Persönlichkeitsschutz hat auch für das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten Bedeutung .. . Verletzt der ArbGeber innerhalb des Arbeitsverhältnisses das Persönlichkeitsrecht des ArbNehmers, so liegt darin zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten (vgl. Wiese, ZfA 1971, 273, 279 ..). Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der ArbNehmer entsprechend den §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und auf Unterlassung weiterer Eingriffe (vgl. Urteile des Senats, DB 1979, 1513 und BAGE 45, 111, 117 [hier: I (150) 249 c-e und VI (604) 153 b] ..).
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