Ausführungen des Senats zum Persönlichkeitsrechtsschutz des ArbNehmers gegenüber dem Arb-Geber: Teilabdruck unter VI (604) 170 c-e. Zur Frage der Geltung von Ausschlußklauseln für entsprechende Arbeitnehmer-Ansprüche heißt es sodann:
»... Die Rechtspr. hat dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht den Schutz der absoluten Rechte zuerkannt (vgl. [u. a.] BGHZ 24, 72; 27, 284). Absolute Rechte (wie z. B. der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums) fallen nicht unter eine tarifliche Ausschlußklausel, die ihren Wirkungsbereich auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis erstreckt (.. für Ansprüche aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts vgl. BAGE 24, 247 [258 f.]). ...«
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