Der Arbeitgeber hatte Ä ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats Ä der Belegschaft mitgeteilt, daß Jubiläumsfeiern und auch Feierlichkeiten anderer Art privaten Charakters in der Kantine künftig nicht mehr zugelassen werden können. Der Betriebsrat hält das Vorgehen des Arbeitgebers für rechtswidrig. Hierzu führt der Senat u. a. aus:
»... Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn die Nutzung der Kantine, wie vom ArbGeber beabsichtigt, eingeschränkt werden soll.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVerfG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Um eine Sozialeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei der für die Betriebe des ArbGebers errichteten Kantine. Hinsichtlich der Ausgestaltung und Verwaltung dieser Kantine hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
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