BAG vom 15.09.1987
1 ABR 31/86
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.8;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1988, 275
DB 1988, 404
DRsp VI(642)256a
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 15
NZA 1988, 104
SAE 1988, 271

BAG - 15.09.1987 (1 ABR 31/86) - DRsp Nr. 1992/6169

BAG, vom 15.09.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 31/86

DRsp Nr. 1992/6169

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 8 bei vom Arbeitgeber beabsichtigter Einschränkung der bisher üblichen Nutzung der Betriebskantine;

Normenkette:

BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.8;

Der Arbeitgeber hatte Ä ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats Ä der Belegschaft mitgeteilt, daß Jubiläumsfeiern und auch Feierlichkeiten anderer Art privaten Charakters in der Kantine künftig nicht mehr zugelassen werden können. Der Betriebsrat hält das Vorgehen des Arbeitgebers für rechtswidrig. Hierzu führt der Senat u. a. aus:

»... Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn die Nutzung der Kantine, wie vom ArbGeber beabsichtigt, eingeschränkt werden soll.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVerfG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Um eine Sozialeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei der für die Betriebe des ArbGebers errichteten Kantine. Hinsichtlich der Ausgestaltung und Verwaltung dieser Kantine hat der Betriebsrat mitzubestimmen.