»Nach § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO sind für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Dazu gehören die vom Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 EStG vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer und die Kirchensteuer. Beträge, die danach unberücksichtigt zu bleiben hatten, fielen bei der Kl. (Arbeitnehmerin mit Wohnsitz im Ausland) nicht an. Dies führte dazu, daß das pfändbare Arbeitseinkommen der Kl. nicht um den Klagebetrag [nämlich den der Lohn- und Kirchensteuer entsprechenden Teil des Lohns] gemindert wurde.
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