BAG vom 15.10.1985
3 AZR 502/83
Normen:
ZPO § 850 e Nr.1 S.1, § 850 f Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 850 ZPO
BB 1986, 1512
DB 1986, 1399
DRsp IV(424)126c-d
NJW 1986, 2208
SAE 1986, 196

BAG - 15.10.1985 (3 AZR 502/83) - DRsp Nr. 1992/6408

BAG, vom 15.10.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 502/83

DRsp Nr. 1992/6408

c-d. Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland ohne Abzug von Steuern, die vom Schuldner unmittelbar an den ausländischen Fiskus abzuführen sind; (d) möglicher Ausgleich im Wege der Erhöhung des pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht.

Normenkette:

ZPO § 850 e Nr.1 S.1, § 850 f Abs.1;

»Nach § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO sind für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Dazu gehören die vom Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 EStG vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer und die Kirchensteuer. Beträge, die danach unberücksichtigt zu bleiben hatten, fielen bei der Kl. (Arbeitnehmerin mit Wohnsitz im Ausland) nicht an. Dies führte dazu, daß das pfändbare Arbeitseinkommen der Kl. nicht um den Klagebetrag [nämlich den der Lohn- und Kirchensteuer entsprechenden Teil des Lohns] gemindert wurde.