BAG vom 16.07.1985
1 ABR 35/83
Normen:
BetrVerfG § 99 Abs.4;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 49, 180
BB 1986, 525
DB 1986, 124
DRsp VI(642)233a
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 40
NZA 1986, 163
SAE 1986, 180

BAG - 16.07.1985 (1 ABR 35/83) - DRsp Nr. 1992/6431

BAG, vom 16.07.1985 - Aktenzeichen 1 ABR 35/83

DRsp Nr. 1992/6431

Mögliche Begründung für die Verweigerung der Zustimmung zur befristeten Einstellung von Arbeitnehmern.

»Verweigert der Betriebsrat einer geplanten Einstellung form- und fristgerecht seine Zustimmung mit der Begründung, die vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen bestimmte tarifliche Vorschriften, so muß der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVerfG durchführen. Die wiederholte Verweigerung der Zustimmung zu gleichgelagerten personellen Maßnahmen mit einer Begründung, von der allgemein anerkannt ist, daß sie zur Verweigerung der Zustimmung nicht berechtigt, kann rechtsmißbräuchlich sein.«