BAG - 16.07.1985 (1 ABR 35/83) - DRsp Nr. 1992/6431
BAG, vom 16.07.1985 - Aktenzeichen 1 ABR 35/83
DRsp Nr. 1992/6431
Mögliche Begründung für die Verweigerung der Zustimmung zur befristeten Einstellung von Arbeitnehmern.
»Verweigert der Betriebsrat einer geplanten Einstellung form- und fristgerecht seine Zustimmung mit der Begründung, die vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen bestimmte tarifliche Vorschriften, so muß der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVerfG durchführen.Die wiederholte Verweigerung der Zustimmung zu gleichgelagerten personellen Maßnahmen mit einer Begründung, von der allgemein anerkannt ist, daß sie zur Verweigerung der Zustimmung nicht berechtigt, kann rechtsmißbräuchlich sein.«
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