»... Nach § 75 a HGB kann der ArbGeber vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Ein derartiger Verzicht hat zwei Wirkungen. Für den ArbNehmer erlischt die Verpflichtung zur Unterlassung des Wettbewerbs. Dagegen wird der ArbGeber erst mit Ablauf eines Jahres von der Zahlung einer Karenzentschädigung frei. Seit dem Zugang der ordentlichen Kündigung [vom 4. 11. 1980] und dem Verzicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots stand für den Kl. fest, daß er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Unterlassung von Wettbewerb verpflichtet war.«
Der Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer eines Jahres sei jedoch infolge der am 27. 11. 1980 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung erloschen.
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