BAG vom 17.02.1987
3 AZR 59/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 75a HGB
BB 1987, 1390
DB 1987, 1444
DRsp VI(610)203f
EzA § 75 HGB Nr. 14
NJW 1987, 2768
NZA 1987, 453
SAE 1987, 275

BAG - 17.02.1987 (3 AZR 59/86) - DRsp Nr. 1992/6227

BAG, vom 17.02.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 59/86

DRsp Nr. 1992/6227

Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung: Wegfall des Anspruchs auf Karenzentschädigung für den Fall, daß der Arbeitgeber im Anschluß an einen Verzicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots außerordentlich gekündigt hat;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Nach § 75 a HGB kann der ArbGeber vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Ein derartiger Verzicht hat zwei Wirkungen. Für den ArbNehmer erlischt die Verpflichtung zur Unterlassung des Wettbewerbs. Dagegen wird der ArbGeber erst mit Ablauf eines Jahres von der Zahlung einer Karenzentschädigung frei. Seit dem Zugang der ordentlichen Kündigung [vom 4. 11. 1980] und dem Verzicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots stand für den Kl. fest, daß er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Unterlassung von Wettbewerb verpflichtet war.«

Der Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer eines Jahres sei jedoch infolge der am 27. 11. 1980 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung erloschen.