BAG vom 17.04.1985
3 AZR 72/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG
BAGE 49, 57
BB 1986, 1159
DB 1986, 228
DRsp VI(610)187g
EzA § 1 BetrAVG Nr. 2
NZA 1986, 57
SAE 1986, 89

BAG - 17.04.1985 (3 AZR 72/83) - DRsp Nr. 1992/6467

BAG, vom 17.04.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 72/83

DRsp Nr. 1992/6467

Kürzung von Betriebsrenten: Kriterien, Grenzen und erforderliche Differenzierungen für die Zulässigkeit der Kürzung von Leistungen einer Unterstützungskasse.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Der Ausschluß des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen ist nur als Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen anzuerkennen. Der Widerruf muß in genereller Form ausgeübt werden und der Billigkeit entsprechen. Daraus folgt das Gebot einer Interessenabwägung: Die Widerrufsgründe müssen um so schwerer wiegen, je stärker die betroffenen Besitzstände sind und je tiefer in diese eingegriffen werden soll (ständige Rechtsprechung des Senats).

Am stärksten geschützt ist der Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft, der sich zur Zeit der Neuregelung nach den Berechnungsgrundsätzen des § 2 BetrAVG ergibt. Diese Teilanwartschaft ist nach Erreichen der Fristen des § 1 BetrAVG unverfallbar und insolvenzgeschützt. Sie kann nur noch in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden.